Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.
(2)Absatz 2,Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw. Befähigungsprüfung
als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
abzulegen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Absatz 2, jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Schlagworte
Abschlußprüfung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40005393