Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Prüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung findet § 4 Anwendung.Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung findet Paragraph 4, Anwendung.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattzufinden.
(3)Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(6)Absatz 6,Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(7)Absatz 7,Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(8)Absatz 8,Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 Anwendung.Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner Paragraph 6, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124197
Alte Dokumentnummer
N7199223413J