Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.2011 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199230.09.2011 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert, darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.
  2. Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124192

Alte Dokumentnummer

N7199223408J