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Anl. 1/2

Fassungen
ab 01.02.2013 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/2 heute01.02.2013 § → § · 1 Dokument
Anl. 1/201.10.201131.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 1/201.09.200631.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 307/2006
Anl. 1/201.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 362/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

Anlage A.2 LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON LEHRERINNEN UND LEHRERN FÜR BEWEGUNG UND SPORT AN SCHULEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern hat in einem viersemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Leibeserziehers vertraut zu machen. Leibeserzieher im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den folgenden Bestimmungen ausgebildeter und qualifizierter Lehrer für den Unterricht im Fach Bewegung und Sport, der befähigt ist, einen den Lehrplänen entsprechenden Unterricht in Bewegung und Sport zu erteilen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Wenn nicht gesondert angegeben, so haben die Gegenstände und die Anzahl der Wochenstunden für Frauen und Männer gleiche Gültigkeit.)

 

Wochenstunden

Semester

Summe

 

1.

2.

3.

4.

 

A. Pflichtgegenstände

 

 

 

 

 

 

römisch eins. Theorie

 

 

 

 

 

 

 

1. bis 18. (siehe Anlage A.1) ………………………..

20

15

14

9

58

 

römisch zwei. Praktische Übungen

 

 

 

 

 

 

 

19. bis 37 (siehe Anlage A.1) ……………………….

18

21

16

15

70

 

römisch drei. Spezialfach (eine Sportart vom Schüler wählbar)

 

 

 

 

 

 

 

38. bis 41. (siehe Anlage A. 1) ……………………..

-

-

4

7

11

 

römisch vier. Spezialfach (Bewegung und Sport an Schulen)

 

 

 

 

 

 

 

42. Schulrechtskunde und Organisation des österreichischen Schulwesens ……………………....

-

-

2

-

2

 

 

43. Methodik von Bewegung und Sport an Schulen ..

-

-

2

-

2

 

 

44. Spezielle Pädagogik …………………………….

-

-

2

2

4

 

 

45. Praktisch-methodische Übungen mit Schulkindern

-

-

3

3

6

 

 

46. Fachdidaktisches Seminar ……………………..

-

-

-

3

3

 

 

 

38

36

43

39

156

B. Freigegenstände

Zusätzliches Spezialfach wie A/III (Siehe Anlage A.1).

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Das Spezialfach „Bewegung und Sport an Schulen“ darf nur von den Schülern besucht werden, die die Sportlehrerausbildung mit mindestens einem Spezialfach absolvieren und in der Ausbildung einen mindestens guten Studienfortgang aufweisen.

Die Ausbildung soll zur Erfüllung der Unterrichtsarbeit des Lehrers gem. Paragraph 17, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der geltenden Fassung befähigen.

Zu Beginn der Ausbildung, die im 3. Semester einsetzt, ist den Schülern der Ausbildungsgang genau zu erklären, und es sind Hinweise auf die späteren Berufsmöglichkeiten zu geben. Der Unterricht in den einzelnen speziell schulischen Gegenständen hat auf die spätere Tätigkeit als Leibeserzieher Bedacht zu nehmen.

Der Lehrstoff ist auf die Anforderungen von Bewegung und Sport in Schulen bezogen darzubieten, wobei Ergänzungen durch Anschauungsmaterial, Filme, Demonstrationen usw. zum besseren Verstehen des Gebotenen und zum leichteren Anwenden im Unterricht beitragen sollen. Auf Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände zum Sport ist hinzuweisen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Die Bestimmungen des Lehrplanes in Anlage A.1 sind sinngemäß anzuwenden.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie Anlage A.1

Lehrstoff:

Wie Anlage A.1

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

1. Religion

Siehe Abschnitt römisch vier.

2. bis 41:

Unterrichtsgegenstände 2 bis 41 siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

42. Schulrechtskunde und Organisation des österreichischen Schulwesens

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen über die Stellung der Schule in der Rechtsordnung und Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.

Lehrstoff:

3. Semester (2 Wochenstunden)

Einschlägige Teile des Schulunterrichtsrechtes, des Schulorganisationsrechtes, des Schulerhaltungsrechtes sowie des Schulaufsichtsrechtes; Aufsichtspflicht und Verantwortlichkeit des Lehrers.

43. Methodik von Bewegung und Sport an Schulen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen und Kenntnisse in den fachdidaktischen Bereichen von Bewegung und Sport an Schulen und der darauf aufbauenden methodischen Maßnahmen für einen schulgerechten Unterricht.

Lehrstoff:

3. Semester (2 Wochenstunden)

Aufgaben und Grundsätze;
Lehrverfahren, Strukturen des Lehrvorganges, Lehr- und Lernhilfen;

Planungsmittel (Lehrplan, Schulplan, Jahresplan, Lehrstoffverteilung, Stundenschema),

Aufstellungs- und Betriebsformen,

Leistungserhebung und -beurteilung,

Sichern und Helfen als methodische Mittel, Intensivierung des Unterrichts,

Schulwettkämpfe,

Zusammenarbeit Schule und Sportverein, unterrichtsrelevante Gesetze, Verordnungen und Erlässe.

44. Spezielle Pädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen für die Gestaltung des Unterrichts; spezielle Fragen der Pädagogik; Schule und Gesellschaft.

Lehrstoff:

3. Semester (2 Wochenstunden)

Methoden des Unterrichts - Unterrichtsformen - Sozialformen des Unterrichts, Lernziele - Lernzielbestimmungen - Lernzielkontrolle.

4. Semester (2 Wochenstunden)

Gruppenbeziehungen im Erziehungsprozeß - Verfahren zur Erfassung von Gruppenstrukturen. Eigenart der sozialen Schichten - Gesellschaft und Erziehung.

45. Praktisch-methodische Übungen mit Schulkindern

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Gegenstand soll zur Entwicklung der Schülerpersönlichkeit anregen, die Bewegungsfreude, das Spielverlangen, das Leistungsstreben und das Formempfinden fördern, die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller Zusammenarbeit in der Gruppe herbeiführen und einen Beitrag zur Gesundheitserziehung leisten.

Lehrstoff:

3. Semester (3 Wochenstunden)

Gestalten von Unterrichtsstunden, wobei den didaktischen und methodischen Prinzipien Rechnung getragen wird.

Lehrverfahren (Lehr- und Lernhilfen), Aufstellungs- und Betriebsformen, Sichern und Helfen.

4. Semester (3 Wochenstunden)

Intensivieren des Unterrichtes, Wettspiele und Wettkämpfe.

46. Fachdidaktisch-methodisches Seminar

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einsicht in wichtige Bereiche der Fachdidaktik und deren Wertung.

Lehrstoff:

4. Semester (3 Wochenstunden)

Behandlung der im Gegenstand „Methodik von Bewegung und Sport an Schulen“ angeführten Lerninhalte an Hand aktueller Fachliteratur.

Exemplarische Behandlung von methodischen Einzelfragen, soweit sie für Bewegung und Sport an Schulen relevant sind.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40133296