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Anl. 2/7

Fassungen
ab 01.10.2012 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/7 heute01.10.2012 § → § · 1 Dokument
Anl. 2/701.10.201130.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 2/701.09.200630.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 307/2006
Anl. 2/701.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. II Nr. 362/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. Oktober 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

 

Text

Anlage B.7

LEHRGANG ZUR AUSBILDUNG VON TRAINERINNEN UND TRAINERN FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole hat in einem dreisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Trainers für Sportschießen/Pistole vertraut zu machen. Trainer für Sportschießen/Pistole im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Person, die befähigt ist, im Grundlagen-, Aufbau- und Hochleistungstraining zu unterweisen und Leistungs- bzw. Spitzensportler vor, in und nach dem Wettkampf zu betreuen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des gesamten Semesters, daneben in Klammern das gesamte Stundenausmaß im Falle einer Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)

 

1. Semester

2. Semester

3. Semester

Summe

Wochen-stunden

(Gesamt-ausmaß bei Einbeziehung des Fernunter-richtes)

Wochen-stunden

(Gesamt-ausmaß bei Einbeziehung des Fernunter-richtes)

Wochen-stunden

(Gesamt-ausmaß bei Einbeziehung des Fernunter-richtes)

A Pflichtgegenstände

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch eins Theorie

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Ziffer eins
    Religion

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

-

-

2,0

(10,0)

  1. Ziffer 2
    Deutsch

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

3,0

(15,0)

  1. Ziffer 3
    Lebende Fremdsprache

2,0

(10,0)

1,0

(5,0)

-

-

3,0

(15,0)

  1. Ziffer 4
    Politische Bildung und Organisationslehre

1,0

(5,0)

-

-

-

-

1,0

(5,0)

  1. Ziffer 5
    Betriebskunde und Kaufmännisches Rechnen

-

-

1,0

(5,0)

-

-

1,0

(5,0)

  1. Ziffer 6
    Geschichte von Bewegung und Sport

0,5

(2,5)

-

-

-

-

0,5

(2,5)

  1. Ziffer 7
    Sportbiologie (Funktionelle Anatomie, Physiologie und Gesundheitserziehung)

3,5

(17,5)

3,0

(15,0)

1,0

(5,0)

7,5

(37,5)

  1. Ziffer 8
    Erste Hilfe

-

-

2,0

(10,0)

-

-

2,0

(10,0)

  1. Ziffer 9
    Sportpsychologie und Lebenskunde

2,0

(10,0)

1,0

(5,0)

-

-

3,0

(15,0)

  1. Ziffer 10
    Pädagogik, Didaktik und Methodik

2,0

(10,0)

1,0

(5,0)

-

-

3,0

(15,0)

  1. Ziffer 11
    Bewegungslehre und Biomechanik

2,0

(10,0)

2,0

(10,0)

-

-

4,0

(20,0)

  1. Ziffer 12
    Trainingslehre

4,0

(20,0)

4,0

(20,0)

-

-

8,0

(40,0)

  1. Ziffer 13
    Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

  1. Ziffer 14
    Spezielle Trainingslehre

-

-

-

-

5,0

(25,0)

5,0

(25,0)

  1. Ziffer 15
    Trainings- und Wettkampfpsychologie

-

-

-

-

2,0

(10,0)

2,0

(10,0)

  1. Ziffer 16
    Seminar für Fachfragen

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

  1. Ziffer 17
    Wettkampfbestimmungen und Regelkunde

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

  1. Ziffer 18
    Audiovisuelle Hilfsmittel und Fachliteratur

0,5

(2,5)

-

-

0,5

(2,5)

1,0

(5,0)

  1. Ziffer 19
    Gerätekunde und Sportstättenbau

-

-

-

-

1,0

(5,0)

1,0

(5,0)

 

römisch zwei. Praxis

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Ziffer 20
    Praktisch-methodische Übungen

3,0

(15,0)

3,0

(15,0)

5,0

(25,0)

11,0

(55,0)

  1. Ziffer 21
    Spezielle praktisch-methodische Übungen

-

-

-

-

3,0

(15,0)

3,0

(15,0)

  1. Ziffer 22
    Massage*)

-

-

3,0

(15,0)

-

-

3,0

(15,0)

 

 

22,5

(112,5)

23,0

(115,0)

21,5

(107,5)

67,0

(335,0)

B. Pflichtpraktikum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Jahrestrainingszyklus muß die Praxis in den Disziplinen „Luftpistole” (Wintersaison) und „Feuerpistole” (Sommersaison) beinhalten.

_______________________

*) Wird in Kursform durchgeführt.

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der dreisemestrige Bildungsgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Im 1. und 2. Semester ist eine allgemeine Grundlage zu geben.

Im dritten Semester ist im speziellen auf das Sportschießen/Pistole einzugehen. Um Spitzenleistungen zu erreichen oder vorzubereiten, sind daher die speziellen Methoden und Maßnahmen der Sparte anzuwenden.

Bei Fernunterricht ist der Schüler verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters am Einführungsunterricht (Bekanntgabe und Erklären der Lernhilfen) teilzunehmen. Die Unterlagen für den Fernunterricht haben in Umfang und Inhalt dem Lehrstoff eines normalen Ausbildungslehrganges zu entsprechen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung von Fernunterricht erreicht werden. In den einzelnen Gegenständen und in den Unterrichtsstunden ist in ganz besonderer Weise die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen.

In allen Gegenständen, besonders jedoch in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist sportbezogen darzubieten, wobei die Verwendung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zur leichteren Anwendung in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist hinzuweisen.

In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1)

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A. 1)

Der in Anlage A. 1 angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

1. Religion

Siehe Abschnitt römisch vier.

Gegenstände 2-22:

Wie Anlage B.6, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportschießen/Pistole.

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40133693