Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungskommission
§ 10. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch
§ 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.
(1a)Absatz eins a,Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet wurde, hat der Schulleiter höchstens zwei dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.
Dokumentnummer
NOR12126323
Alte Dokumentnummer
N7199657828J