Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1993 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 901.01.199331.03.1997 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt

DURCHFÜHRUNG DER REIFEPRÜFUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 9, (1) Die Reifeprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

  1. Absatz 2,Bei den Aufgabenstellungen aller Teilprüfungen sind berufsbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124353

Alte Dokumentnummer

N7199224518J