Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Unterabschnitt
Aufgabenstellungen
Erstellung und Festsetzung der Aufgabenstellungen der Vorprüfung
§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer zu erstellen und von diesem mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.Paragraph 12, (1) Die Aufgabenstellungen der Vorprüfung sind vom Prüfer zu erstellen und von diesem mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Schulleiter) festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes Arbeitsabschnittes) sind im Schwierigkeitsgrad gleichwertige Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für jeden Prüfungshalbtag mindestens eine Aufgabenstellung.
(3)Absatz 3,Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in Bezug stehende Fachgespräche geführt werden können.
(4)Absatz 4,§ 13 Abs. 4 und 5 findet Anwendung.Paragraph 13, Absatz 4 und 5 findet Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12126324
Alte Dokumentnummer
N7199657829J