Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
06.09.1996 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 467/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.02.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 1506.09.199631.01.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 1501.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 467/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

Paragraph 15, (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

  1. Absatz 2,Die Teilprüfungen haben entweder
    1. Ziffer eins
      von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt
    auszugehen.
  2. Absatz 3,Bei Prüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
  3. Absatz 4,Bei Prüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes oder des Themenschwerpunktes einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes hat auf Vorschlag des Schülers durch den Prüfer spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (Paragraph 20, Absatz 10,) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12126327

Alte Dokumentnummer

N7199657832J