Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung
und der Klausurprüfung
§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen: Paragraph 18, Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten „Deutsch'', „Englisch'', „Lebende Fremdsprache'', „Zweite lebende Fremdsprache'', „Rechnungswesen und Controlling'' und „Rechnungswesen'': fünf Stunden,
im Prüfungsgebiet „Küche'': fünf Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt und am Aufbaulehrgang für Tourismus: vier Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe: drei Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Projekt'':
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe: 45 Stunden,
am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik:
15 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
zwei Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
bis zu acht Stunden für praktische Klausurarbeiten,
für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung: vier Stunden.
Dokumentnummer
NOR12126328
Alte Dokumentnummer
N7199657833J