Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung
und der Klausurprüfung
§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen: Paragraph 18, Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten „Deutsch'', „Slowenisch'', „Englisch'', „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', „Lebende Fremdsprache'', „Zweite lebende Fremdsprache'', „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', „Rechnungswesen und Controlling'' und „Rechnungswesen'': 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Küche'': fünf Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt und am Aufbaulehrgang für Tourismus: vier Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Service'' an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe: drei Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Projekt'':
an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft: 24 Stunden,
am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik:
15 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit'': 8 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
zwei Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
bis zu acht Stunden für praktische Klausurarbeiten,
für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung: vier Stunden.
Dokumentnummer
NOR12127221
Alte Dokumentnummer
N7199762767J