Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.02.1997 bis 31.03.1997 — BGBl. II Nr. 123/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2101.02.199731.03.1997 § → § BGBl. II Nr. 123/1997
§ 2101.01.199331.01.1997 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1997BGBl. II Nr. 123/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. Abschnitt

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER REIFEPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

Paragraph 21, (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes, die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4, Paragraph 16 und Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
  2. Absatz 3,Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.
  3. Absatz 4,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
  4. Absatz 5,Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
  5. Absatz 6,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127223

Alte Dokumentnummer

N7199762769J