Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
06.09.1996 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2206.09.199603.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2201.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

06.09.1996

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Vorprüfung und der Klausurprüfung

Paragraph 22, (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

  1. Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Hauptprüfung ist auf Absatz 4 und auf Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der gemäß Absatz 2, im Rahmen der Vorprüfung stattfindenden Sitzung hat die Prüfungskommission auch festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Vorprüfung bestanden hat. Der Prüfungskandidat hat die Vorprüfung bestanden, wenn er in allen Prüfungsgebieten besser als mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde.
  3. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Absatz 2, mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung mit „Nicht genügend'', dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden'' festzusetzen. Eine allfällige Jahresprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung im Sinne dieser Bestimmung.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12126330

Alte Dokumentnummer

N7199657835J