Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:Paragraph 32, (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' oder „Rechnungswesen'' und
eine graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt''.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt:
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'' sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde''
und
an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen'' sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)'':an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen'' sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)'':
Dokumentnummer
NOR12124376
Alte Dokumentnummer
N7199224541J