Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 37. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 37, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'',
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' und
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Französisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Französisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 36 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch'' gewählt hat.im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch'' gewählt hat.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt zwei der folgenden Pflichtgegenstände, wobei einer vom Prüfungskandidaten unmittelbar gewählt wird und einer aus zwei weiteren vom Prüfungskandidaten vorausgewählten Pflichtgegenständen vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt wird:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt zwei der folgenden Pflichtgegenstände, wobei einer vom Prüfungskandidaten unmittelbar gewählt wird und einer aus zwei weiteren vom Prüfungskandidaten vorausgewählten Pflichtgegenständen vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt wird:
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und
„Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',
„Verkehrswirtschaftslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',
„Verkehrswirtschaftslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'' und
„Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.
Ein Prüfungskandidat, der gemäß Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre'' noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' gewählt hat, hat mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.Ein Prüfungskandidat, der gemäß Ziffer eins, weder „Fremdenverkehrslehre'' noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' gewählt hat, hat mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.
(4)Absatz 4,Derselbe Pflichtgegenstand darf nicht Bestandteil beider Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sein.Derselbe Pflichtgegenstand darf nicht Bestandteil beider Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sein.
Dokumentnummer
NOR12124381
Alte Dokumentnummer
N7199224546J