Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.02.199803.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 3701.01.199831.01.1998 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 3701.01.199331.12.1997 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. Nr. 467/1996

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

Paragraph 37, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. Ziffer eins
    eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'',
  2. Ziffer 2
    eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' und
  3. Ziffer 3
    eine mündliche Teilprüfung
    1. Litera a
      im Prüfungsgebiet „Französisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, oder
    2. Litera b
      im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 36, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch'' gewählt hat.
  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt zwei der folgenden Pflichtgegenstände, wobei einer vom Prüfungskandidaten unmittelbar gewählt wird und einer aus zwei weiteren vom Prüfungskandidaten vorausgewählten Pflichtgegenständen vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt wird:
    1. Ziffer eins
      „Religion'',
    2. Ziffer 2
      „Deutsch'',
    3. Ziffer 3
      „Geschichte und Sozialkunde'',
    4. Ziffer 4
      „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und
    5. Ziffer 5
      „Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.
  2. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt:
    1. Ziffer eins
      nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
      1. Litera a
        „Fremdenverkehrslehre'',
      2. Litera b
        „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',
      3. Litera c
        „Verkehrswirtschaftslehre'',
      4. Litera d
        „Marketing'' oder
      5. Litera e
        „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' und
    2. Ziffer 2
      zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
      1. Litera a
        „Fremdenverkehrslehre'',
      2. Litera b
        „Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros'',
      3. Litera c
        „Verkehrswirtschaftslehre'',
      4. Litera d
        „Marketing'',
      5. Litera e
        „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'',
      6. Litera f
        „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
      7. Litera g
        „Volkswirtschaftslehre'' und
      8. Litera h
        „Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)''.
    Ein Prüfungskandidat, der gemäß Ziffer eins, weder „Fremdenverkehrslehre'' noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre'' gewählt hat, hat mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.
  3. Absatz 4,Derselbe Pflichtgegenstand darf nicht Bestandteil beider Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sein.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124381

Alte Dokumentnummer

N7199224546J