Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und
hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).vergleiche Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,).
Text
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:Paragraph 39, (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß lit. a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d:nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß Litera a bis c oder zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß lit. d:
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',
„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'' oder
„Mathematik und angewandte Mathematik'' und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit'' als fächerübergreifende Projektarbeit und
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch''.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft'' und „Rechnungswesen''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft'' und „Rechnungswesen''.
Dokumentnummer
NOR12127237
Alte Dokumentnummer
N7199762783J