Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und
hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 6 Z 3 und Z 4 idF BGBl. II Nr. 123/1997).vergleiche Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,).
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 40, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder c gewählt hat, oderWirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder c gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium'' undeine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium'' und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Slowenisch'' (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt),
„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a ist,„Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist,
„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist,„Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist,
„Geographie (Wirtschaftsgeographie)'', wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)'',
„Biologie, Ökologie und Warenlehre'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,„Mathematik und angewandte Mathematik'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,
„Politische Bildung und Recht'',
„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder
„Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre''.Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,; das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre''.
Schlagworte
Wirtschaftsgeschichte
Dokumentnummer
NOR12127238
Alte Dokumentnummer
N7199762784J