Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.02.1998 bis 03.04.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.02.199803.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 4001.01.199331.01.1998 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

03.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich des Aufbaulehrganges mit 1. 2. 1998 und

hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung mit 1. 2. 1999 in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,).

Text

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

Paragraph 40, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. Ziffer eins
    eine mündliche Teilprüfung
    1. Litera a
      im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich
    Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder c gewählt hat, oder
    1. Litera b
      im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
  2. Ziffer 2
    eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium'' und
  3. Ziffer 3
    eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
    1. Litera a
      „Religion'',
    2. Litera b
      „Deutsch'',
    3. Litera c
      „Slowenisch'' (an der Zweisprachigen Handelsakademie in Klagenfurt),
    4. Litera d
      „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist,
    5. Litera e
      „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist,
    6. Litera f
      „Geographie (Wirtschaftsgeographie)'', wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
    7. Litera g
      „Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)'',
    8. Litera h
      „Biologie, Ökologie und Warenlehre'',
    9. Litera i
      „Mathematik und angewandte Mathematik'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder d zur Klausurprüfung gewählt wurde,
    10. Litera j
      „Politische Bildung und Recht'',
    11. Litera k
      „Volkswirtschaft'',
    12. Litera l
      „Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder
    13. Litera m
      „Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
  1. Absatz 2,Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,; das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre''.

Schlagworte

Wirtschaftsgeschichte

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12127238

Alte Dokumentnummer

N7199762784J