Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 43. Die Klausurprüfung umfaßt: Paragraph 43, Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch'',
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch'' oder „Zweite lebende Fremdsprache'',
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'' und
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Geographie und Wirtschaftskunde'' oder „Biologie und Umweltkunde''.
Dokumentnummer
NOR12124387
Alte Dokumentnummer
N7199224552J