Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 44.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 44, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, undim Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Kulturelle und politische Bildung'',
„Wirtschaftliche Bildung'' oder
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Erziehungslehre'' oder
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Erziehungslehre''.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' oder „Rechnungswesen'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' und
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Biologie und Umweltkunde'',
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Biologie und Umweltkunde'',
„Psychologie und Erziehungslehre'',
Dokumentnummer
NOR12124388
Alte Dokumentnummer
N7199224553J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 123/1997Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 44, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 abzuhalten ist, undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt'', die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache'' und „Fremdsprachen und Wirtschaft'' als Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, abzuhalten ist, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Geschichte und Kultur'',
„Wirtschaftsgeographie'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Philosophie'',
„Biologie und Ökologie'',
„Mathematik und angewandte Mathematik'',
„Betriebs- und Volkswirtschaft'',
„Politische Bildung und Recht'',
„Angewandte Betriebsorganisation'',
„Fremdsprachenseminar'', „Allgemeinbildendes Seminar'' oder „Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden oder
„Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Dokumentnummer
NOR12127242
Alte Dokumentnummer
N7199762788J