Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 44. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:Paragraph 44, (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oderim Prüfungsgebiet „Englisch'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß § 43 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, undim Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 43, Ziffer 2, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch'' gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Kulturelle und politische Bildung'',
„Wirtschaftliche Bildung'' oder
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Erziehungslehre'' oder
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Geschichte und Sozialkunde'',
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'',
„Bildnerische Erziehung'',
„Psychologie und Erziehungslehre''.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' oder „Rechnungswesen'' und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde'',
„Volkswirtschaftslehre'',
„Betriebswirtschaftslehre (mit Schwerpunkt Fremdenverkehr)'' und
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfaßt:
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Biologie und Umweltkunde'',
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Ziffer eins, gewählt wurden:
„Geographie und Wirtschaftskunde'',
„Biologie und Umweltkunde'',
„Psychologie und Erziehungslehre'',
Dokumentnummer
NOR12124388
Alte Dokumentnummer
N7199224553J