Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Jahresprüfung
§ 6. (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:Paragraph 6, (1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist oder im Falle der Zulässigkeit tatsächlich durchgeführt worden ist, oder
als graphische, als praktische oder als graphische und praktische Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2)Absatz 2,Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die Pflichtgegenstände „Leibesübungen'', „Konstruktionsübungen'', „Computerunterstützte Textverarbeitung'', „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung'' und „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)''.
(3)Absatz 3,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(4)Absatz 4,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Dokumentnummer
NOR12124350
Alte Dokumentnummer
N7199224515J