Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßtParagraph 5, (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt
den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt
wird, oder
den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes oderden Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes oder
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes.den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes.
(2)Absatz 2,Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(4)Absatz 4,Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reifeprüfung zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12126322
Alte Dokumentnummer
N7199657827J