Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 401.02.199731.03.1997 § → § BGBl. II Nr. 123/1997
§ 401.01.199331.01.1997 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997danach: BGBl. II Nr. 123/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anmeldung zur Reifeprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung gemäß Absatz 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (an den in den Paragraphen 34 und 41 genannten Schularten),
    2. Ziffer 2
      die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
    3. Ziffer 8
      Abschnitt, (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl
      des Bereiches im Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2,),
    4. Ziffer 3
      die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem
    5. Ziffer 8
      Abschnitt und den Anlagen A und B, (einschließlich der
      allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen im Rahmen der Prüfungsgebiete),
    6. Ziffer 4
      die Anmeldung zu allfälligen Zusatzprüfungen (Paragraph 7,),
    7. Ziffer 5
      einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (Paragraph 3, Absatz 6,).
  4. Absatz 4,Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes der letzten Schulstufe zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124348

Alte Dokumentnummer

N7199224513J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/847/P4/NOR12124348