Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes ausParagraph 3, (1) Die Reifeprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus zwei praktischen Klausurarbeiten.
(2a)Absatz 2 a,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt und
einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(5)Absatz 5,Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.
(6)Absatz 6,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundensausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12126321
Alte Dokumentnummer
N7199657826J