Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1993Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 26
Das Komitee für das Erbe der Welt und der Empfängerstaat legen in dem von ihnen zu schließenden Abkommen die Bedingungen für die Durchführung eines Programms oder Vorhabens fest, für das nach diesem Übereinkommen internationale Unterstützung gewährt wird. Es ist Aufgabe des Staates, der die internationale Unterstützung erhält, das betreffende Gut danach im Einklang mit diesem Übereinkommen zu schützen sowie in Bestand und Wertigkeit zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
NOR12124511
Alte Dokumentnummer
N7199315646L