Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1993Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
VI. Erziehungsprogrammerömisch sechs. Erziehungsprogramme
Artikel 27
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten bemühen sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung des in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes durch ihre Völker zu stärken.
(2)Absatz 2,Sie verpflichten sich, die Öffentlichkeit über die diesem Erbe drohenden Gefahren und die Maßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens umfassend zu unterrichten.
Schlagworte
Erziehungsprogramm, Kulturerbe
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
NOR12124512
Alte Dokumentnummer
N7199315647L