Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1993Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 28
Die Vertragsstaaten, die internationale Unterstützung auf Grund dieses Übereinkommens erhalten, treffen geeignete Maßnahmen, um die Bedeutung sowohl des Gutes, für das Unterstützung empfangen wurde, als auch der Unterstützung bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
NOR12124513
alte Dokumentnummer
N7199315648L