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Art. 29

Fassungen
ab 18.03.1993 — BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute18.03.1993 BGBl. Nr. 60/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

18.03.1993BGBl. Nr. 60/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

römisch sieben. Berichte

Artikel 29

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten machen in den Berichten, die sie der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu den von dieser festgesetzten Terminen in der von ihr bestimmten Weise vorlegen, Angaben über die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffen haben, sowie über Einzelheiten der auf diesem Gebiet gesammelten Erfahrungen.
  2. Absatz 2,Die Berichte sind dem Komitee für das Erbe der Welt zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Das Komitee legt auf jeder ordentlichen Tagung der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur einen Tätigkeitsbericht vor.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124514

Alte Dokumentnummer

N7199315649L