Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 182/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.1993 BGBl. Nr. 182/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1993,

Typ

Vertrag – Burkina Faso

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 182/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die burkinische Seite kann jederzeit die Arbeit einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie der Ansicht ist, daß seine Tätigkeit mit den Verpflichtungen aus seiner Funktion unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,Vor einer solchen Maßnahme wird die burkinische Seite die österreichische Seite schriftlich und auf diplomatischem Weg von der vorgesehenen Maßnahme verständigen. Die Maßnahme muß begründet sein. Sie tritt entweder sofort in Kraft oder ein Monat nach der Verständigung je nach dem Ernst des schuldhaften Verhaltens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124534

alte Dokumentnummer

N7199315870L