Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1993Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1993,
Typ
Vertrag – Burkina Faso
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Ausrüstung, welche von der österreichischen Seite zur Durchführung eines Projektes zur Verfügung gestellt wird, bleibt bis zum Ende des Projektes ihr Eigentum (und in der Verfügungsgewalt der in den getrennten Abkommen gemäß Artikel 1 Abs. 2 genannten Verantwortlichen).Die Ausrüstung, welche von der österreichischen Seite zur Durchführung eines Projektes zur Verfügung gestellt wird, bleibt bis zum Ende des Projektes ihr Eigentum (und in der Verfügungsgewalt der in den getrennten Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2, genannten Verantwortlichen).
(2)Absatz 2,Nach Ende des Projektes wird das Eigentumsrecht an der Ausrüstung an die burkinische Seite übertragen. Die österreichische Seite behält sich jedoch das Recht vor, die Ausrüstung einem anderen Projekt der technischen Zusammenarbeit in Burkina Faso zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12124535
alte Dokumentnummer
N7199315871L