Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 182/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.03.1993 BGBl. Nr. 182/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1993,

Typ

Vertrag – Burkina Faso

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 182/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, Ersatzteile, Gegenstände, berufliche Ausrüstung, neues Betriebsmaterial, Treibstoffe und Schmiermittel, welche zwecks Durchführung und Betreiben der Projekte eingeführt oder lokal gekauft werden, sind von Steuern und Zöllen, mit Ausnahme der Verkehrssteuer, befreit.
  2. Absatz 2,Die oben genannten Gegenstände können in weiterer Folge definitiv von Steuern und Zöllen befreit werden, wenn sie ohne Gegenleistung der Regierung von Burkina Faso oder einer anderen österreichischen Fachkraft, welche im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt wird, übergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124536

alte Dokumentnummer

N7199315872L