Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrgang des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wer die Teilnahme an dem Lehrgang anstrebt, hat sich vor Beginn des Vorbereitungsjahres beim Institutsdirektor oder bei einem von ihm dazu Bevollmächtigten anzumelden. Die Teilnahme setzt die Immatrikulation als ordentlicher Hörer oder die Aufnahme als Gasthörer an der Universität Wien voraus.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12124550
Alte Dokumentnummer
N7199316905L