Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrgang des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsjahres sind:
Lateinische Paläographie I und IILateinische Paläographie römisch eins und römisch zwei
Schriftenkunde der Neuzeit I und IISchriftenkunde der Neuzeit römisch eins und römisch zwei
Österreichische Geschichte I und IIÖsterreichische Geschichte römisch eins und römisch zwei
Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder und Städte
(2)Absatz 2,Am Ende des zweiten Semesters des Vorbereitungsjahres findet eine Aufnahmsprüfung für die Zulassung in den Hauptkurs des Lehrganges statt.
(3)Absatz 3,Voraussetzung ist die Ablegung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Geschichte oder eine gleichwertige Qualifikation und die positive Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, bestehend aus einer Übersetzung eines mittel- oder neulateinischen und eines französischen Textes. An die Stelle der Übersetzung eines französischen Textes kann eine Übersetzung eines spanischen Textes oder eines Textes aus einer der Sprachen der Nachfolgestaaten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie treten, sofern diese Sprache nicht Deutsch oder die Muttersprache des Kandidaten ist.
(4)Absatz 4,Die Aufnahmsprüfung ist als kommissionelle Prüfung abzuhalten. Die Aufnahmsprüfungskommission setzt sich aus dem Direktor des Instituts als Vorsitzendem und aus den Vortragenden oder den Leitern der Lehrveranstaltungen zusammen.
Prüfungsfächer:
Österreichische Geschichte
Schriftenkunde der Neuzeit
(5)Absatz 5,Nach Beratung der Kommission gibt der Institutsdirektor die Prüfungsergebnisse (Zulassung zum Hauptkurs oder die Reprobation bis zu einer allfälligen Wiederholungsprüfung oder bis zur nächsten Aufnahmsprüfung) mit kurzer Begründung bekannt. Die Wiederholung der gesamten Aufnahmsprüfung kann erst am Ende des Vorbereitungsjahres des nächsten Lehrganges stattfinden. Auf Antrag des Kandidaten sind über die bestandenen Prüfungsfächer Zeugnisse auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015
Dokumentnummer
NOR12124552
Alte Dokumentnummer
N7199316907L