Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 559/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.199331.12.2015 BGBl. Nr. 559/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrgang des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 559/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsjahres sind:
    1. Ziffer eins
      Lateinische Paläographie römisch eins und römisch zwei
    2. Ziffer 2
      Schriftenkunde der Neuzeit römisch eins und römisch zwei
    3. Ziffer 3
      Österreichische Geschichte römisch eins und römisch zwei
    4. Ziffer 4
      Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder und Städte
    5. Ziffer 5
      Verfassungsgeschichte.
  2. Absatz 2,Am Ende des zweiten Semesters des Vorbereitungsjahres findet eine Aufnahmsprüfung für die Zulassung in den Hauptkurs des Lehrganges statt.
  3. Absatz 3,Voraussetzung ist die Ablegung der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung Geschichte oder eine gleichwertige Qualifikation und die positive Beurteilung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, bestehend aus einer Übersetzung eines mittel- oder neulateinischen und eines französischen Textes. An die Stelle der Übersetzung eines französischen Textes kann eine Übersetzung eines spanischen Textes oder eines Textes aus einer der Sprachen der Nachfolgestaaten der Österreichisch-Ungarischen Monarchie treten, sofern diese Sprache nicht Deutsch oder die Muttersprache des Kandidaten ist.
  4. Absatz 4,Die Aufnahmsprüfung ist als kommissionelle Prüfung abzuhalten. Die Aufnahmsprüfungskommission setzt sich aus dem Direktor des Instituts als Vorsitzendem und aus den Vortragenden oder den Leitern der Lehrveranstaltungen zusammen.

Prüfungsfächer:

  1. Ziffer eins
    Österreichische Geschichte
  2. Ziffer 2
    Verfassungsgeschichte
  3. Ziffer 3
    Lateinische Paläographie
  4. Ziffer 4
    Schriftenkunde der Neuzeit
  1. Absatz 5,Nach Beratung der Kommission gibt der Institutsdirektor die Prüfungsergebnisse (Zulassung zum Hauptkurs oder die Reprobation bis zu einer allfälligen Wiederholungsprüfung oder bis zur nächsten Aufnahmsprüfung) mit kurzer Begründung bekannt. Die Wiederholung der gesamten Aufnahmsprüfung kann erst am Ende des Vorbereitungsjahres des nächsten Lehrganges stattfinden. Auf Antrag des Kandidaten sind über die bestandenen Prüfungsfächer Zeugnisse auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009876

Dokumentnummer

NOR12124552

Alte Dokumentnummer

N7199316907L