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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.1994 — BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.1994 BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1994BGBl. Nr. 122/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Senegals fördern.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung Senegal Technische Hilfe leisten. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, sind jeweils gesonderte Vereinbarungen zu schließen.
  3. Absatz 3,Technische Hilfe der Österreichischen Bundesregierung gemäß Absatz 2, kann aus folgenden Leistungen bestehen:
    1. Ziffer eins
      Entsendung österreichischer Fachkräfte;
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften in Senegal, und/oder Österreich;
    3. Ziffer 3
      Bereitstellung von Sachgütern zur Verwirklichung der Projekte;
    4. Ziffer 4
      Finanzielle Unterstützung zur Ausführung der Projekte.
  4. Absatz 4,Die Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann bestehen in:
    1. Ziffer eins
      Gewährung von Stipendien;
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an Speziallehrgängen in Österreich für Angehörige aus Entwicklungsländern.
  5. Absatz 5,Stipendien werden gemäß den bestehenden Richtlinien vergeben, die der Republik Senegal auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009884

Dokumentnummer

NOR12124596

Alte Dokumentnummer

N7199326172J