Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993
Text
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Senegals fördern.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung Senegal Technische Hilfe leisten. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, sind jeweils gesonderte Vereinbarungen zu schließen.
(3)Absatz 3,Technische Hilfe der Österreichischen Bundesregierung gemäß Abs. 2 kann aus folgenden Leistungen bestehen:Technische Hilfe der Österreichischen Bundesregierung gemäß Absatz 2, kann aus folgenden Leistungen bestehen:
Entsendung österreichischer Fachkräfte;
Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften in Senegal, und/oder Österreich;
Bereitstellung von Sachgütern zur Verwirklichung der Projekte;
Finanzielle Unterstützung zur Ausführung der Projekte.
(4)Absatz 4,Die Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften gemäß Abs. 3 Z 2 kann bestehen in:Die Unterstützung bei der Ausbildung von senegalesischen Fachkräften gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann bestehen in:
Gewährung von Stipendien;
Teilnahme an Speziallehrgängen in Österreich für Angehörige aus Entwicklungsländern.
(5)Absatz 5,Stipendien werden gemäß den bestehenden Richtlinien vergeben, die der Republik Senegal auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124596
Alte Dokumentnummer
N7199326172J