Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993
Text
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE FACHKRÄFTErömisch zwei. BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE FACHKRÄFTE
Artikel 2
Funktion der Fachkräfte
(1)Absatz eins,Die Österreichische Bundesregierung wird die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Senegal keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, die Rechtsordnung Senegals einzuhalten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Senegals betreffen, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Aufgabenbereich der Fachkraft innerhalb eines Projektes wird in den gesonderten Vereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 festgelegt.Der Aufgabenbereich der Fachkraft innerhalb eines Projektes wird in den gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel eins, Absatz 2, festgelegt.
(3)Absatz 3,Die Vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außer jenen heranzuziehen, die in den im Art. 1 Abs. 2 angeführten gesonderten Vereinbarungen vorgesehen sind.Die Vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außer jenen heranzuziehen, die in den im Artikel eins, Absatz 2, angeführten gesonderten Vereinbarungen vorgesehen sind.
(4)Absatz 4,Das Ausmaß des Urlaubes der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der senegalesischen Seite mitgeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124597
Alte Dokumentnummer
N7199326173J