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Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1994 — BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1994 BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1994BGBl. Nr. 122/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993

Text

römisch zwei. BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE FACHKRÄFTE
Artikel 2

Funktion der Fachkräfte

  1. Absatz eins,Die Österreichische Bundesregierung wird die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Senegal keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, die Rechtsordnung Senegals einzuhalten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Senegals betreffen, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Aufgabenbereich der Fachkraft innerhalb eines Projektes wird in den gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel eins, Absatz 2, festgelegt.
  3. Absatz 3,Die Vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außer jenen heranzuziehen, die in den im Artikel eins, Absatz 2, angeführten gesonderten Vereinbarungen vorgesehen sind.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß des Urlaubes der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der senegalesischen Seite mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009884

Dokumentnummer

NOR12124597

Alte Dokumentnummer

N7199326173J