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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.1994 — BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.1994 BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1994BGBl. Nr. 122/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993

Text

Artikel 3

Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen:

  1. Ziffer eins
    Bezahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. Ziffer 2
    Bezahlung der Reisekosten von Österreich nach Senegal und zurück für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;
  3. Ziffer 3
    Bezahlung der Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Dakar und zurück;
  4. Ziffer 4
    Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familien gemäß ihrem Einsatzvertrag.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009884

Dokumentnummer

NOR12124598

Alte Dokumentnummer

N7199326174J