Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993
Text
Artikel 3
Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung
Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen:
Bezahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
Bezahlung der Reisekosten von Österreich nach Senegal und zurück für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;
Bezahlung der Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Dakar und zurück;
Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familien gemäß ihrem Einsatzvertrag.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124598
Alte Dokumentnummer
N7199326174J