Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993
Text
Artikel 5
Immunität
(1)Absatz eins,Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Senegal die strafrechtliche Immunität für Handlungen und Meinungsäußerungen, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben, außer im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
(2)Absatz 2,Die senegalesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
(3)Absatz 3,Die senegalesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124600
Alte Dokumentnummer
N7199326176J