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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1994 — BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.1994 BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1994BGBl. Nr. 122/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993

Text

Artikel 5

Immunität

  1. Absatz eins,Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Senegal die strafrechtliche Immunität für Handlungen und Meinungsäußerungen, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben, außer im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  2. Absatz 2,Die senegalesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
  3. Absatz 3,Die senegalesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009884

Dokumentnummer

NOR12124600

Alte Dokumentnummer

N7199326176J