Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993
Text
III. HAFTUNG DER REGIERUNG VON SENEGALrömisch drei. HAFTUNG DER REGIERUNG VON SENEGAL
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Republik Senegal haftet für:
Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte gemäß Art. 1 Abs. 2 entstehen;Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte gemäß Artikel eins, Absatz 2, entstehen;
Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Senegal die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2)Absatz 2,Abgesehen von den Bestimmungen in Abs. 1 kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.Abgesehen von den Bestimmungen in Absatz eins, kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124601
Alte Dokumentnummer
N7199326177J