Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1993Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 239/1993 und 861/1993Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993
Text
IV. SACHGÜTER UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDErömisch vier. SACHGÜTER UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung gemeinsamer Projekte nach Senegal eingeführt werden, sind von allen Zöllen und allen anderen Abgaben befreit.
Diese Güter und Gegenstände bleiben Eigentum der Republik Österreich für die Zeitdauer des Projektes. Sie können der Republik Senegal am Projektende durch ein eigenes Abkommen überlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124602
Alte Dokumentnummer
N7199326178J