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Art. 11

Fassungen
ab 01.04.1993 — BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.1993 BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 123/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

    Geschehen zu Wien, am 13. Jänner 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009885

Dokumentnummer

NOR12124615

Alte Dokumentnummer

N7199326192J