Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1993Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 13. Jänner 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124615
Alte Dokumentnummer
N7199326192J