Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.04.1993 — BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.1993 BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 123/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10

Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009885

Dokumentnummer

NOR12124614

Alte Dokumentnummer

N7199326191J