Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1993Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 10
Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124614
Alte Dokumentnummer
N7199326191J