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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.1993 — BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.1993 BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 123/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zusammentreffen wird.
  2. Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.
    • Strichaufzählung
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    • Strichaufzählung
      Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
    • Strichaufzählung
      Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009885

Dokumentnummer

NOR12124613

Alte Dokumentnummer

N7199326190J