Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Dienstleistungen der Bibliothek
§ 5. (1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:Paragraph 5, (1) Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;
Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);
Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;
Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);
Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;
Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.
(2)Absatz 2,Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.
(3)Absatz 3,Die Bereitstellung von Exemplaren von nicht erschienenen Diplomarbeiten oder Dissertationen zur Benützung ist durch Bescheid des Bibliotheksdirektors/der Bibliotheksdirektorin auf Antrag einzuschränken oder zu sperren, wenn dafür vom Antragsteller ein rechtliches Interesse bescheinigt wird.
(4)Absatz 4,Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.
Dokumentnummer
NOR12124636
Alte Dokumentnummer
N7199326638J