Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater“ und „Akademisch geprüfte Suchtberaterin“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges für Suchtberatung des von Schloß Hofen - Landesbildungszentrum, nunmehr:
Schloß Hofen-Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrganges hat nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen an Absolventen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater“ und an Absolventinnen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Suchtberaterin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124662
Alte Dokumentnummer
N7199326706J