Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen
der Hauptprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.
(2)Absatz 2,Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und
für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3)Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 bis 5 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(6)Absatz 6,Aufgabenstellungen der Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.Aufgabenstellungen der Jahresprüfung/Semesterprüfung (Paragraph 6,) sind nicht vorlagepflichtig.
(7)Absatz 7,Anstelle der Abs. 1 bis 6 erfolgt an Schulen für Berufstätige die Festsetzung der Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die Schulbehörde erster Instanz.Anstelle der Absatz eins bis 6 erfolgt an Schulen für Berufstätige die Festsetzung der Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die Schulbehörde erster Instanz.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127269
Alte Dokumentnummer
N7199762842J