Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Vorprüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daßAuf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt unddie Vorprüfung gemäß Paragraph 32, nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.im Paragraph 25, Absatz eins, an die Stelle der Wendung „Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127255
Alte Dokumentnummer
N7199762828J