Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß § 12 Abs. 8 dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.Die Prüfer haben die schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und auf § 20 Abs. 1 erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Absatz eins, erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und auf Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Absatz 2, mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zehn Tage vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Eine allfällige schriftliche Jahresprüfung/Semesterprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung im Sinne dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127276
Alte Dokumentnummer
N7199762849J