Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der mündlichen und praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Prüfungshalbtag die Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung beendet haben.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(2a)Absatz 2 a,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden Frage im Rahmen einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilungen der betreffenden beiden Prüfungsgebiete mit einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4)Absatz 4,Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß § 23 mit einzubeziehen.Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen; in die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der Vorprüfung gemäß Paragraph 23, mit einzubeziehen.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 38 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.Die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung, spätestens jedoch am Ende des Prüfungshalbtages, vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Die in das Reife- und Diplomprüfungsprotokoll bzw. in das Diplomprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Prüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Reifeprüfungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127256
Alte Dokumentnummer
N7199762829J