Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 27a.Paragraph 27 a,
Anstelle des § 27 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige. Anstelle des Paragraph 27, Absatz eins bis 5 und Absatz 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des Paragraph 40, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127279
Alte Dokumentnummer
N7199762852J